Die Agb vom Hotel Haus Delecke

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Konferenz- oder Banketträumen zur Durchführung von Veranstaltungen, sowie für alle, die mit diesen zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen. Ist der Besteller nicht zugleich Veranstalter, haftet er dem Hotel gegenüber mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Die Bezeichnung Hotel ist stets gleichzusetzen mit: Hotel Haus Delecke Hotel- und Gaststättenbetriebs GmbH, Linkstraße 10-14, 59519 Möhnesee.

1. Die Reservierung von Räumen und Flächen, sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen, werden mit der Bestätigung durch das Hotel für dieses und den Veranstalter bindend.

2. Das Hotel behält sich vor, die im Vertrag angegebenen Räume unter Berücksichtigung einer der Veranstaltung angemessenen Platzkapazität zu ändern. Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen und Flächen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Hotels.

3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 120 Tage, so behält sich das Hotel das Recht vor, Preisänderungen vorzunehmen.

4. Die Rechnungen des Hotels sind sofort ab Rechnungsdatum bzw. mit Beendigung der Veranstaltung gebührenfrei und ohne Abzug zahlbar. Grundsätzlich werden bei Veranstaltungen durch das Hotel keine Kreditkartenzahlungen akzeptiert.

5. Der Veranstalter muss dem Hotel die endgültige Anzahl der Teilnehmer spätestens 1 Tag vor dem Termin mitteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Darüber hinausgehende Abweichungen müssen durch das Hotel nicht berücksichtigt werden und gehen zu Lasten des Veranstalters. Weicht die endgültig benannte Teilnehmerzahl um mehr als 10% von der ursprünglich benannten Personenzahl ab (bei Veranstaltungen ab 80 Personen 5%), so ist das Hotel berechtigt einen Minderzuschlag bzw. eine Raummiete zu berechnen. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben, wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

6. Kann eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass das Hotel dies zu verantworten hat, so hat das Hotel den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Je nachdem zu welchem Zeitpunkt die Veranstaltung storniert wird, hat das Hotel auch Anspruch auf die, nachfolgend definierten Entschädigungen, unabhängig vom tatsächlich entstandenen Umsatzverlust, sofern bei der Veranstaltung der Verzehr von Speisen und Getränken gebucht oder geplant war. Als Berechnungsgrundlage gelten die abgesprochenen bzw. bestellten Speisen und Getränke (bzw. Tagungspauschalen).

Absage vor VA- Termin bis 60 Tage bis 30 Tage bis 14 Tage bis 7 Tage
Stornogebühren 10% 25% 50% 75%



Bei reinen Zimmerreservierungen ohne die Buchung sonstiger Leistungen werden bei Stornierung der Buchung bis 1 Tag vor dem Termin, bzw. bei Nichtanreise, 80% des reinen Logis-Preises berechnet. (Bei Halbpension-Buchungen 60% des vereinbarten Preises)

Eine Stornierung hat stets schriftlich zu erfolgen. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.

Bei Veranstaltungen die über 1.00 Uhr hinausgehen, werden grundsätzlich keine Personalaufwendungen erhoben. Es sei denn es wurden Sonderpreise vereinbart.

7. Beauftragt der Veranstalter zu seiner Veranstaltung einen Dienstleister mit der musikalischen Begleitung der Veranstaltung, so berechnet das Hotel automatisch eine pauschale GEMA-Gebühr in Höhe von € 50,00 an den Veranstalter, da das Hotel verpflichtet ist eine GEMA- Gebühr im pauschalisierten Verfahren abzuführen.

8. Eventuelle Sonderpreise behalten nur Gültigkeit, sofern der Veranstalter alle dem Hotel avisierten Leistungen in Anspruch nimmt. Sollte sich der geplante oder vereinbarte Leistungsumfang reduzieren, verlieren alle gewährten Sonderpreise ihre Gültigkeit. An Stelle derer treten die normalen Listenpreise des Hotels.

9. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch die Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind ebenso zu haften, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist vorher mit dem Hotel abzustimmen und bedarf dessen Zustimmung. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere das Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Bestimmungen entspricht. Sämtliches vom Veranstalter eingebrachtes Material ist spätestens 8 Stunden nach Beendigung der Veranstaltung wieder abzuholen. Bei Verlust oder Beschädigung vom Veranstalter eingebrachter Gegenstände übernimmt das Hotel grundsätzlich keine Haftung. Verunreinigungen im Hotel, z. B. das Streuen von Blumen, Verstreuen von Konfetti oder ähnliches ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird automatisch eine Reinigungsgebühr erhoben, die mindestens € 30,00 beträgt, jedoch auch darüber hinausgehen kann.

10. Der Veranstalter darf grundsätzlich keine Speisen und Getränke mitbringen. In Sonderfällen kann dafür eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden und Korkgeld erhoben werden. Ist keine Sondervereinbarung getroffen, berechnet das Hotel automatisch den vollen Preis, so als wäre die Dienstleistung durch das Hotel erbracht worden.

11. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht die Veranstaltung sofort abzusagen oder zu beenden. Die Zahlungspflicht des Veranstalters bleibt davon unberührt.

12. Besteht begründeter Anlass zu der Vermutung, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses oder der Gäste gefährdet, besteht seitens des Hotels das Recht vom Vertrag- auch während der Veranstaltung- zurückzutreten. Der Veranstalter ist in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Leistungen verpflichtet.

13. Im Falle höherer Gewalt (Brand, Wassereinbruch, Stromausfall, Streik o. ä.) behält sich das Hotel vor, von diesem Vertrag zurückzutreten.

14. Sollte eine der oben aufgeführten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen stets der Schriftform.